Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)

Die Verwaltungen des Kantons Zug und der Zuger Gemeinden waren geprägt vom Grundsatz der Geheimhaltung. Ein allgemeines Recht der Bevölkerung auf Zugang zu Verwaltungsinformationen und –dokumenten bestand nicht, ausser ein Rechtssatz sah dies ausdrücklich vor oder das öffentliche Interesse gebot die Information der Bevölkerung.

Mit dem Inkrafttreten des  Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGS 158.1) per 10. Mai 2014 wird ein Paradigmenwechsel eingeleitet. Das Öffentlichkeitsgesetz gewährt jeder Person das voraussetzungslose Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten in einem einfachen, raschen und grundsätzlich kostenlosen Verfahren. Einschränkungen sind möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind oder wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es gebieten. Das Öffentlichkeitsprinzip gilt also nicht absolut; es wird durch Ausnahmen beschränkt, mit denen gewichtige öffentliche und private Interessen geschützt werden sollen. Zudem bestehen Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht und für Dokumente, die Personendaten Dritter enthalten. Ausserdem ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten stets ausgeschlossen, solange der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, noch nicht getroffen und in Kraft getreten ist (§ 12 Abs. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes).

Dem Öffentlichkeitsprinzip unterstehen lediglich amtliche Dokumente, die nach dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes erstellt und empfangen wurden (§ 18 Abs. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes). Es besteht daher kein Anspruch auf Zugang zu vorher erstellten Dokumenten.

Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.










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